BGH-Urteil: Nebenkosten hängen von Wohnfläche ab



Beim Streit um die Aufteilung von Nebenkosten ist die im Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße entscheidend. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Mitteilung entschieden.


BGH-Urteil: Nebenkosten hängen von Wohnfläche ab
Beim Streit um die Aufteilung von Nebenkosten ist die im Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße entscheidend. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Mitteilung entschieden.

Weicht die tatsächliche Fläche von der eingetragenen ab, bleibt nach Ansicht des BGH in den meisten Fällen dennoch die vertraglich vereinbarte Quadratmeterzahl für die Berechnung maßgeblich. Erst bei einer Abweichung der Fläche von mehr als zehn Prozent müsse die Abrechnung der Kosten geändert werden, hieß es (Az: VIII ZR 261/06 vom 31. Oktober 2007). Bereits in einem früheren Urteil hatten die Bundesrichter im Streit um Mieterhöhungen die Zehn-Prozent-Regel festgelegt.
Ein Mieter aus Berlin hatte seit Januar 2000 keine monatlichen Vorauszahlungen mehr für die Nebenkosten seiner Wohnung gezahlt. Daraufhin war die Vermieterin vor Gericht gezogen, um die Kosten in Höhe von rund 6.300 Euro für Warmwasser und Heizung sowie die sonstigen Betriebskosten einzuklagen. Mit seinem Urteil gab der BGH der Vermieterin in Teilen Recht.
Der Deutsche Mieterbund (DMB) kritisierte das BGH-Urteil: „Was bei Miethöhe und Mietminderung richtig sein mag, ist bei der Betriebskostenabrechnung falsch“, sagte DMB-Präsident Franz-Georg Rips. Während bei der Miethöhe nur das Verhältnis von Mieter und Vermieter betroffen sei, gehe es bei der Betriebskostenabrechnung darum, den richtigen Kostenanteil im Vergleich zu den Mitmietern im Haus zu finden. Wenn beispielsweise bei Mieter A eine um zehn Prozent zu große Fläche und im Mietvertrag des Nachbarn B eine zehn Prozent zu kleine Wohnfläche angegeben sei, dann würde der Mieter A rund 20 Prozent zuviel Nebenkosten bezahlen, rechnete Rips vor.
Der BGH entschied zudem, dass Heizkosten je nach Wohnfläche auf die Mieter des Hauses verteilt werden können, sollten keine Erfassungsgeräte installiert sein und es damit Möglichkeiten zur Schätzung des Verbrauchs geben. Dabei seien von den so ermittelten Kostenanteilen 15 Prozent abzuziehen. „Mieter müssen in derartigen Fällen prüfen, ob sie für die Zukunft die Verbrauchsabrechnung oder die Installation von Erfassungsgeräten beanspruchen oder gegebenenfalls einklagen“, empfahl der DMB.
Nach Angaben der Stuttgarter Prüforganisation Dekra sind rund 80 Prozent der in Mietverträgen angegebenen Wohnflächen in Deutschland fehlerhaft.
dpa